Finanzierung von Gesundheitsorganisationen

Finanzierung der Spitaleinrichtungen

Die stationären Leistungen werden von den Kantonen und den Krankenversicherern (duale Finanzierung) gemäss KVG finanziert.

Bis 2012 finanzierte der Kanton lediglich die Aufenthalte der Versicherten mit Wohnsitz im Wallis, die in einem öffentlichen Spital im Wallis behandelt wurden. Für die öffentlichen Spitäler zahlte der Kanton ausserdem Investitionssubventionen.

Mit der neuen Spitalfinanzierung, die 2012 in Kraft trat, ist der Kanton zur Finanzierung der Hospitalisierungen von im Wallis wohnhaften Patienten in allen auf der Walliser Spitalliste enthaltenen Einrichtungen (einschliesslich Privatkliniken) verpflichtet. Die Investitionsaufwände sind in den Spitaltarifen enthalten.

Der Kanton muss ebenfalls zur Finanzierung von ausserkantonalen Hospitalisierungen beitragen. Mit der neuen Spitalfinanzierung wurde der Begriff der freien Spitalwahl eingeführt. Seitdem beteiligen sich der Kanton und die Grundkrankenversicherung bis zur Höhe des im Wallis geltenden Tarifs, sofern das behandelnde Spital auf der Spitalliste des Kantons Wallis oder der Spitalliste des Standortkantons des Spitals aufgeführt ist. Früher finanzierte der Kanton keine Hospitalisierungen mit freier Spitalwahl. Diese wurden von Zusatzversicherungen getragen oder direkt vom Patienten beglichen.

Finanzierung der Listenspitäler im Rahmen des KVG (stationäre Pflege)

 


Quelle: BAG

Finanzierung der APH

Die Kosten der APH verteilen sich zwischen den Kosten in Zusammenhang mit der Pflege (Pflege zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (KVG-Pflege), Medikamente, medizinisches Material) und den Pensionskosten (Beherbergung, Aktivität/Animation, Pflege nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (nicht-KVG-Pflege)).

Die Finanzierung der Pflege zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung ist auf Bundesebene im Rahmen des KVG geregelt. Vor 2011 war lediglich die Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung für die KVG-Pflege (Finanzierung der Krankenversicherer) festgelegt. Seit 2011 leistet die Krankenversicherung nur einen Grundbeitrag, während die Kantone die Restfinanzierung (Beitrag des Kantons und der Gemeinden, Beitrag der Heimbewohner) regeln. Der Beitrag der Heimbewohner beträgt maximal CHF 21.60 pro Tag. Die Pensionskosten gehen zu Lasten der Heimbewohner. Die APH dürfen auch Betriebssubventionen erhalten oder über eine Defizitdeckungsgarantie von der öffentlichen Hand verfügen.

Struktur der Kostenrechnung der APH

Finanzen der SPITEX-Dienste, Wallis

Die Kosten der SPITEX-Dienste verteilen sich zwischen den Kosten in Zusammenhang mit der Pflege (Pflege zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (KVG-Pflege), Medikamente, medizinisches Material) und den Kosten, die nicht mit der Pflege verbunden sind (Hilfe zu Hause, Mahlzeiten, Transporte, usw.), d.h. Kosten, die nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung sind.

Die Finanzierung der Pflege zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung ist auf Bundesebene im Rahmen des KVG geregelt. Vor 2011 war lediglich die Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung für die KVG-Pflege (Finanzierung der Krankenversicherer) festgelegt. Seit 2011 leistet die Krankenversicherung nur einen Grundbeitrag, während die Kantone die Restfinanzierung (Beitrag des Kantons und der Gemeinden, Beitrag der Begünstigten) regeln. Die Kosten der Hilfe zu Hause (Besorgen des Haushalts, Waschen, Bügeln, Einkaufen, usw.) gehen zu Lasten der Begünstigten. Die SPITEX-Dienste dürfen auch Betriebssubventionen erhalten oder über eine Defizitdeckungsgarantie von der öffentlichen Hand verfügen.

Die SPITEX-Dienste werden durch drei Hauptfinanzierer finanziert: von der öffentlichen Hand, den Sozialversicherungen (hauptsächlich die obligatorische Krankenversicherung) und den Begünstigten.

Gemäss der Walliser Gesetzgebung übernimmt nur die öffentliche Hand (Kanton und Gemeinden) den Restbeitrag an die Pflegekosten. Der Kanton und die Gemeinden subventionieren ausserdem den Ausgabenüberschuss der Betriebsausgaben (Defizitsdeckung). Diese Subventionierung betrifft nur die fünf sozialmedizinischen Zentren, die über einen Leistungsauftrag des Kantons Wallis verfügen. Die Begünstigten bezahlen die Hilfe zu Hause.

Im Jahre 2017, ausser Subventionierung der öffentlichen Hand, stellen Pflegeleistungen die Haupteinnahmequelle der SPITEX-Dienste (75.1% des Gesamtertrags). Die Kosten der Pflegeleistungen werden durch die Versicherer (75%) und die öffentliche Hand (25%) übernommen.

Tages- oder Nachtpflegestrukturen

Die Art und Weise der Pflegefinanzierung innerhalb einer Tages- oder Nachtpflegestruktur im Rahmen des KVG ist identisch mit der für die APH.

Finanzierung des Rettungswesens

Die folgenden Indikatoren geben Auskunft über die kantonale Subventionierung des Rettungswesens.

Letzte Indikatoren & Publikationen