Gesetzesgrundlagen (Schweiz, Wallis)

Auf Bundesebene wird die Frage der Pflegequalität durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Artikel 58 KVG betrifft die Qualitätssicherung. Der Bund übernimmt in diesem Bereich eine Steuerungsrolle. Der Bundesrat kann systematische wissenschaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität oder des zweckmässigen Einsatzes der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen vorsehen. Er kann die Durchführung der Kontrollen den Berufsverbänden oder anderen Einrichtungen übertragen. Er regelt, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen ist. Die aktuelle eidgenössische Politik tendiert zu einem wissenschaftlichen und systematischen Kontrollsystem, um die Qualität und/oder den zweckmässigen Einsatz der Leistungen zu garantieren (Art. 58 KVG).

Im Wallis widmet das Gesundheitsgesetz (GG) vom 14. Februar 2008 ein ganzes Kapitel der Pflegequalität und Patientensicherheit. Die Bestimmungen des GG sind in einer Verordnung präzisiert. Artikel 91bis GG besagt, dass die Krankenanstalten und -institutionen die Sicherheits- und Qualitätsstandards einhalten müssen, die national und international wissenschaftlich anerkannt sind. Artikel 91ter GG schreibt vor, dass die Krankenanstalten und -institutionen über eine Qualitätssicherung verfügen müssen. Dieser Text verankert das System zur Meldung und Handhabung von spitalmedizinischen Zwischenfällen und Unzulänglichkeiten gesetzlich, wobei er dessen Ausweitung auf das gesamte Walliser Gesundheitssystem vorsieht. Er verleiht dem bestehenden System mehr Legitimität.

Das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen (GKAI vom 13. März 2014) präzisiert, dass in Sachen Gesundheitsplanung der Bedarf gedeckt werden muss, indem prioritär eine qualitativ hochstehende Versorgung zu gewährleisten ist (Art. 6 GKAI). Gemäss GKAI ist der Zugang zu qualitativ hochwertiger Versorgung auch eine der Bedingungen für die Aufnahme in die Walliser Spitalliste (Art. 8 GKAI). Indem der Kanton Wallis vorgeschlagen hat, die Auflagen zur Verbesserung der Pflegequalität und der Patientensicherheit gesetzlich zu verankern (Art. 40 bis 48 GG), hat er Pionierarbeit geleistet und die Wichtigkeit dieser Problematik betont. Dieses System soll nicht ein Instrument zur Überwachung oder Repression der Gesundheitsfachpersonen sein, sondern ein Mittel für die Qualitätssicherung und für eine Kultur der Sicherheit und Transparenz. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenanstalten verpflichtet, Zwischenfälle zu melden.

Im Dezember 2013 hat das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur die «Richtlinien betreffend die Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit im Wallis» erlassen. Unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesgrundlagen 1) definiert dieses Dokument die Aufsicht über die Pflegequalität und Patientensicherheit, 2) führt es die in die Pflegequalität und Patientensicherheit involvierten kantonalen Akteure auf und 3) detailliert ihre Zuständigkeiten und Rollen. Die Politik zur Aufsicht über die Pflegequalität und Patientensicherheit ermöglicht insbesondere, die jeweiligen Rollen des Gesundheitsdepartements und der Leistungserbringer klar zu unterscheiden. Die Strategien für die Pflegequalität und Patientensicherheit der Leistungserbringer werden durch diese Politik weder definiert noch ersetzt. Die Leistungserbringer bleiben für die Qualität der von ihnen erbrachten Pflege und für die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten weiterhin verantwortlich.

Links :