Statistik der sozial-medizinischen Institutionen (SOMED)

Bundeserhebung, durchgeführt in Anwendung der Verordnung über die Bundesstatistik vom 30. April 2025 und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

 

Anhang zur Verordnung über die Bundesstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Daten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu: Aktivität, Personal, Patientinnen und Patienten, Leistungen, Fakturierung, Gestehungskosten und Erlös gemäss Kostenrechnung, Aufwand und Ertrag gemäss Finanzbuchhaltung (einschliesslich der Löhne und Sachanlagen) sowie Daten, die zur Berechnung der Indikatoren über die Qualität der Patientenversorgung benötigt werden; Daten zu den Unternehmen und zu den Standorten der Leistungserbringer; medizinische und soziodemografische Daten, Datum und Todesursache der im Gesundheitssystem versorgten Personen; Daten zu den Gesundheitsfachpersonen

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten: Daten der Leistungserbringer nach Artikel 59a des Bundesgesetzes vom 18. März 199435 über die Krankenversicherung (KVG) sowie nach den Artikeln 30 und 30a der Verordnung vom 27. Juni 199536 über die Krankenversicherung; Administrativdaten der Versicherer nach Artikel 21 KVG; Daten des BUR, der Gesundheitsberuferegister (MedReg, PsyReg, GesReg, NAREG), der AHV-Ausgleichskassen (ZAS); BEVNAT; STATPOP; Daten der Todesursachenstatistik; Daten der Nationalen Krebsstatistik; bei Bedarf werden diese Daten durch Informationen ergänzt, die direkt bei den Leistungserbringern erhoben werden.

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone 

Weitere Informationen:

Die Kantone melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von leistungserbringenden Betrieben.

Bei den stationären Spitalaufenthalten sind die Diagnosen und die verwandten Gesundheitsprobleme mit dem Code der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), 10. Revision, German Modification (ICD-10 GM) zu schlüsseln; die Behandlungen sind mit dem Code der vom BFS jährlich aktualisierten und publizierten Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) zu schlüsseln; die Kodierung muss nach dem vom BFS veröffentlichten medizinischen Kodierungshandbuch, den offiziellen, vom BFS jährlich aktualisierten und publizierten Kodierungsregeln für die Schweiz, vorgenommen werden.