Das Walliser Krebsregister

Die Aufgabe des Walliser Krebsregisters besteht darin, alle diagnostizierten Krebsfälle der im Wallis wohnhaften Personen zu sammeln und zu registrieren. Das Walliser Krebsregister wurde 1988 innerhalb der Abteilung für Histozytopathologie des Zentralinstituts der Walliser Spitäler (ZIWS) eingerichtet. Bei der Gründung des Walliser Gesundheitsobservatoriums (WGO) im Jahr 2001 wurde es diesem angegliedert. Seit dem 1. Januar 1989 werden sämtliche Fälle von Krebserkrankungen, die unter der Walliser Bevölkerung auftreten, erfasst.

Die Aktivitäten des Walliser Krebsregisters finden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Registrierung onkologischer Krankheiten (KRG) statt. In der Schweiz gibt es derzeit 13 Krebsregister, die das gesamte Staatsgebiet abdecken. Diese Register übermitteln ihre Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle (NKRS).

Die in unserem Kanton erhobenen Daten werden zu folgenden Zwecken verwendet:

  • auf kantonaler Ebene die Krebsinzidenz, -mortalität und -überlebensrate darzustellen
  • auf kantonaler Ebene die zeitliche Entwicklung von Krebserkrankungen zu bezeichnen
  • Vergleiche zu Inzidenz, Mortalität und Überleben zwischen dem Wallis und anderen Kantonen, der Schweiz und anderen Ländern der Welt zu erstellen
  • Daten für nationale oder internationale wissenschaftliche Studien zu sammeln

 

Informationen zur Datenübermittlung und -registrierung gemäss KRG

Am 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz über die Registrierung onkologischer Krankheiten (KRG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bietet den rechtlichen Rahmen, dass onkologische Erkrankungen in der Schweiz umfassend und einheitlich erfasst werden.

Gesundheitsfachleute sind verpflichtet, Krebsfälle an das Krebsregister zu melden. Sie müssen auch die betroffenen Patienten über diese Meldung informieren. Letztere haben die Möglichkeit, der Registrierung ihrer Daten zu widersprechen. Nachfolgend finden Sie alle notwendigen Informationen zur Meldung.

Informationen für Gesundheitsfachleute

Meldeformular für Tumore an das Register  

Informationen für Patienten

 

 

  1. WER IST DER MELDEPFLICHT UNTERSTELLT?

    Sämtliche Ärzte welche in Spitälern, privaten oder öffentlichen Institutionen des Gesundheitswesens, onkologische Erkrankungen diagnostizieren und/oder behandeln, sind ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, die gesetzlich definierten Daten an das zuständige kantonale Krebsregister (Wohnsitz des Patienten/der Patientin zum Zeitpunkt der Diagnose) zu melden.

    Für Patienten/innen von 0 bis <20 Jahren werden die Daten an das Kinderkrebsregister gemeldet, unabhängig davon, wo der/die Patient/in zum Zeitpunkt der Diagnose wohnt.

  2. WELCHE KRANKHEITEN SIND MELDEPFLICHTIG?

    In Anhang 1 der Verordnung über die Anwendung des Gesetzes (KRV) ist die Liste der zu meldenden onkologischen Krankheiten festgelegt.

  3. WELCHE INFORMATIONEN MÜSSEN GEMELDET WERDEN?

    Grundlegende Daten bei Erwachsenen

    1. In Bezug auf den Patienten

    • Name und Vorname
    • Versichertennummer (AHVN13)
    • Adresse
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht

    2. In Bezug auf die meldepflichtige Person (falls das Register Fragen hat)

    • Name und Vorname
    • Telefonnummer
    • Adresse und E-Mail

    3. In Bezug auf die meldepflichtige Einrichtung (falls das Register Fragen hat)

    • Name und Vorname
    • Telefonnummer
    • Adresse und E-Mail

    4. In Bezug auf die Diagnose

    • Art der onkologischen Erkrankung, Art und Eigenschaften des Tumors
    • Ausbreitung des Tumors zum Zeitpunkt der Diagnose, Stadium der Krankheit, tumorspezifische Prognosefaktoren
    • Untersuchungsmethode und Beweggrund der Untersuchung
    • Datum, an dem der Patient informiert wurde
    • Datum der Diagnose sowie Lokalisation von Metastasen und Rezidiven

    5. In Bezug auf die Behandlung (Erstbehandlung)

    • Art und Ziel der Behandlung
    • Grundlagen, welche die Behandlung rechtfertigen
    • Beginn der Behandlung
    • Zusätzliche Daten für Brust-, Darm- und Prostatakrebs bei Erwachsenen

     

    Zusätzliche Daten für Brust-, Darm- und Prostatakrebs bei Erwachsenen

    • Daten zur Anamnese und zu Komorbiditäten
    • Daten zur Prädispositionen
  4. Wer ist dafür verantwortlich, den betroffenen Patienten zu informieren?

    Die Aufgabe, den Patienten mündlich und schriftlich zu informieren, obliegt dem Arzt, der die Diagnose stellt.

    Die Broschüren (Kurz- und Langversion) können Sie auf der NKRS-Website. Sie können die Broschüren auch kostenlos in Papierform auf der Internetseite des Roten Kreuzes bestellen.

  1. WELCHE INFORMATIONEN WERDEN MIR MITGETEILT?
    • meine medizinischen Daten werden an   das Krebsregister weitergeleitet
    • ich habe ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung meiner Daten im Krebsregister
  2. WER IST DAFÜR ZUSTÄNDIG, MICH ZU INFORMIEREN?

    Der Arzt, der die Diagnose stellt, ist dafür verantwortlich, Ihnen diese Informationen mitzuteilen. Dabei kann es sich z. B. um den Hausarzt handeln. Der Arzt kann diese Aufgabe jedoch auch an einen anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe delegieren.

  3. WIE WERDEN DIE INFORMATIONEN MITGETEILT?

    Der Arzt muss Sie mündlich und schriftlich informieren. Hierzu wurde eine Broschüre erstellt.

  4. KANN ICH DER REGISTRIERUNG DIESER DATEN WIDERSPRECHEN?

    Sie können jederzeit gegen die Speicherung Ihrer Daten schriftlich Widerspruch einlegen. Für den Antrag muss dieses Widerspruchformular verwendet werden.

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