Krankenhausstatistik

Bundeserhebung, die in Anwendung der Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 durchgeführt wird.


Anhang zur Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes

 

Erhebungsorgan

Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand:

Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsangebot und Leistungs-finanzierung, Ausbildungsmöglichkeiten, Betten, Pflegetage und Austritte; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzelnen Angestellten, zu Struktur und Honoraren des externen Personals für medizinische Leistungen, zur Infrastruktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Lohnbuchhaltung, Betriebsergebnis, Defizitdeckung und Anlagebuchhaltung, Kostenträger-rechnung und Erlösträgerrechnung.

Art der Erhebung und Erhebungsmethode:

Vollerhebung

Befragte:

Krankenhäuser, Geburtshäuser

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung:

Periodizität:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Besondere Bestimmungen:

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben.
Für die Betriebe, die KVG-Leistungen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch administrative Daten erhoben. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG erhobenen Daten werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 zur Verfügung gestellt und durch das BAG auf Stufe Leistungserbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV).